Satzung des Luftsportverein Crawinkel e.V.

 

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name; Eintragung; Sitz

Der Verein heißt Luftsportverein Crawinkel und wird unter diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Crawinkel. Die Geschäftsstelle wird von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 2 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften, und zwar durch Pflege und Förderung des Luftsports und der Flugsicherheit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Besonders gefördert wird die Teilnahme an Wettbewerben sowie an Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Piloten.

Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vertretung; Geschäftsführung

1) Vorsitzende, Kassierer und Beisitzer vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

     Im Innenverhältnis sind stellvertretender Vorsitzender, Kassierer und Beisitzer in dieser Reihenfolge nur bei      Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

2) Die Geschäfte des Vereins werden von der Vorstandschaft und/oder von Dritten geführt, die von der Vorstandschaft zu beauftragen sind. Entgelte müssen angemessen sein.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Satzung

In der Satzung sind folgende Sachgebiete geregelt:

1) Name, Sitz, Zweck, Geschäftsführung, Verwendung von Mitteln, Eintragung ins Vereinsregister

2) Arten von Vereinsvorschriften, Kompetenzen und Verfahren bei deren Erlass,

3) Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Beendigung sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten

4) Vereinsorgane,

5) Auflösung des Vereins,

6) sonstige wichtige Sachgebiete, wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

     Satzungsvorschriften werden von der Hauptversammlung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erlassen.

§ 5 Vereinsordnung

Vorschriften, die nicht Satzungsvorschriften sind, gehören zur Vereinsordnung. Sie werden von der Hauptversammlung oder der Vorstandschaft durch Beschluss erlassen.

Vorschriften, die durch die Hauptversammlung erlassen worden sind, können nur von der Hauptversammlung geändert oder aufgehoben werden.

Zweiter Teil: Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung rückwirkend zum

     Beginn des Quartals, in dem der schriftliche Aufnahmeantrag beim Verein eingegangen ist.

3) Die Hauptversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und einen ehemaligen Vorsitzenden

     zum Ehrenvorsitzenden wählen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres, in dem Austritt, oder Tod erfolgen.

2) Der Austritt ist unter Wahrung einer zweimonatigen Frist schriftlich zu erklären. Rückwirkender Austritt ist

     nicht möglich.

3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft, wenn das Mitglied in grober Weise die

     Flugsicherheit verletzt, insbesondere Dritte gefährdet, oder das Ansehen, den Vereinsfrieden oder das

     Vermögen des Vereines schädigt, insbesondere mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein sich

     ein Jahr in Verzug befindet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, Ämter zu verwalten, die Hauptversammlung zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken und an den Vereinswettbewerben teilzunehmen. Die Pflichten ergeben sich aus den Vereinsvorschriften.

§ 9 Beiträge

1) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur der Ehrenvorsitzende und

     die Ehrenmitglieder befreit.

2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

3) Bei Eintritt eines Neumitglieds wird ein Eintrittsbeitrag erhoben. Weiterhin ist für die Zeit vom Beginn der

     Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu bezahlen.

     Der erste Beitrag ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum 1. Januar eines

     jeden Jahres.

4) Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen.
     Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger und fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft      unberührt.

Dritter Teil: Hauptversammlung; Kassenprüfung

§ 10 Arten und Einberufung

1) Einmal im Jahr ist die Hauptversammlung einzuberufen zur Entgegennahme der Berichte der

     Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kassenprüfer, zur Wahl der Kassenprüfer und turnusmäßig zur

     Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder.

2) Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt, wenn die Vorstandschaft dies für

     erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten dies schriftlich verlangen.

3) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Im Einladungsschreiben sind Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung

     zu bezeichnen.

4) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

§ 11 Tagesordnung; Anträge

1) In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:

     a) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich

     bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen

     Tagesordnung bezeichnet sind.

b) Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die

     Versammlung mit Zweidrittelmehrheit einer Behandlung zustimmt;

c) alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der

     Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind.

2) Antragsberechtigt sind alle Stimmberechtigten.

3) Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und bei der Behandlung

     anwesend ist.

§ 12 Abstimmung; Mehrheit

1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung erfolgen.

     Vertretung und Bevollmächtigung sind unzulässig.

2) Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen geheim;

     in allen anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf

     geheime Abstimmung zu.

3) Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der

     abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe.

     Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

§ 13 Versammlungsleitung; Protokoll

1) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen

     Abwesenheit ein durch offene Abstimmung bestimmtes Mitglied.

     Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.

2) Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, insbesondere bei der Entlastung und

     Wahl, wird durch offene Abstimmung ein Mitglied bestimmt, das weder der Vorstandschaft angehört noch für

     ein Vorstandsamt kandidiert.

3) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern wie die Ladung zur Kenntnis zu

     bringen.

§ 14 Kassenprüfung

Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren.

Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen.

Vierter Teil: Vorstandschaft

§ 15 Zusammensetzung

1) Der Vorstandschaft gehören an:

     a) der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende;

     b) der Kassierer;

     c) die Beisitzer;

2) Zahl und Funktion der Beisitzer werden von der jeweiligen Hauptversammlung durch Beschluss festgelegt.

3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn ein anderes Mitglied von

     der Hauptversammlung gewählt wird.

§ 16 Wahl

Steht nur ein Kandidat pro Amt zur Verfügung, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, es sei denn, ein Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung.

Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 17 Beschlussfassung

1) Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auf Sitzungen oder schriftlich, telefonisch oder mit Telefax fassen.

2) Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefasst.

     Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

3) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln. 

Fünfter Teil: Vereinsauflösung

§ 18 Zuständigkeit; Verfahren

1) Für die Auflösung des Vereines sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung      zuständig.

     Der Auflösungsbeschluss wird mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Das Verfahren richtet sich nach den

     Vorschriften über die Hauptversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2) Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

3) Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig

     war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der

     Anwesenden beschlussfähig.

§ 19 Liquidation; Vermögen

1) Zur Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von

     der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung gewählt.

     Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl des Vorsitzenden.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem

     Deutschen Hängegleiterverband e.V. zu, mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der

     Steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden.

Sechster Teil: Schlussbestimmungen

§ 20 Verabschiedung; Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 29.11.1998 von den Gründungsmitgliedern beschlossen und am 29.10.2006 geändert gemäß den Vorgaben durch das Finanzamt Gotha zum Zwecke der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.